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Medienberichte 

Zahnärztezeitung ÖZZ 7-8/2020 Kreditrecht – Pflicht der Bank zur Stundung von Kreditraten und neue OGH-Entscheidung zu Negativzinsen

KREDITRECHT: PFLICHT DER BANK ZUR STUNDUNG VON KREDITRATEN UND NEUE OGH ENTSCHEIDUNG ZU NEGATIVZINSEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die Regierungsmaßnahmen zu dessen Eindämmung sind in allen Branchen spürbar. Die Verunsicherung in der Bevölkerung sowie die vermeintlich höhere Infektionsgefahr führen dazu, dass Gesundheitsberufe ganz besonders hart von der Coronakrise betroffen sind. Bereits die laufenden Kosten zur Aufrechterhaltung eines Ordinationsbetriebes sowie die Notwendigkeit von Investitionen (Schutzausrüstung, Hygienemaßnahmen, etc.) bei gleichzeitigem Umsatzrückgang auf Grund ausbleibender Patienten können schnell zu einer angespannten finanziellen Situation führen. Müssen zusätzlich noch Raten- bzw. Zinszahlungen aus aushaftenden Krediten bedient werden, kann dies im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein. Für solche Härtefällebesteht seit April 2020 ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung von Kreditraten. 

Unabhängig von der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Folgen der Coronakrise empfiehlt sich die Überprüfung bestehender Kreditverträge. Eine lang erwartete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu Negativzinsen bei Unternehmerkreditverträgen liegt mittlerweile vor und dürfte zu einer Flut an Rückforderungsansprüchen gegen Banken führen. In Hinblick auf die nunmehr hinreichend geklärte Rechtslage steht wohl außer Zweifel, dass der seit 2014/2015 negative EURIBOR/LIBOR bei der Berechnung von variablen Kreditzinsen auch an Unternehmer weitergeben werden muss. Hat die Bank dies rechtswidrig nicht getan, ist sie dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit zu viel verrechneten Zinsen an Kreditkunden zurückzuzahlen.

 

ANSPRUCH AUF STUNDUNG VON KREDITRATEN

Mit dem 2. COVID-19 Justizbegleitgesetz wurde vom Gesetzgeber eine gesetzliche Stundungsregelung für Kreditnehmer, die besonders hart von der Krise betroffen sind, geschaffen. Der Anspruch auf Aussetzung betrifft zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020 fällige Kreditraten und -zinsen und der Stundungszeitraum beträgt sieben Monaten. 

Die Voraussetzungen für den Stundungsanspruch sind, dass 

  1. der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurde;

  2. der Kreditnehmer ein Verbraucher oder Kleinstunternehmer ist (Als Kleinstunternehmer gilt, wer im letzten Geschäftsjahr weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz höchstens EUR 2 Mio. betragen hat.);

  3. der Kreditnehmer durch die COVID-19-pandemiebedingten außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle erleidet;

  4. die Zahlungen auf Grund der Einkommensausfälle für den Kreditnehmer unzumutbar sind.

In der Rechtslehre umstritten ist, ob bei dem Kriterium der Krisenbetroffenheit nur auf Einkommensausfälle abzustellen ist, oder diese Voraussetzung auch durch pandemiebedingt zwingend notwendige Investitionsmaßnahmen erfüllt sein kann. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nur Einkommensausfälle nennt, wäre in Hinblick darauf, dass krisenbedingt notwendige Investitionsmaßnahmen im Endeffekt zum selben unerwünschten Ergebnis führen können, eine analoge Anwendung jedenfalls geboten. 

Bei der Prüfung der Voraussetzung ist insbesondere das Erfordernis der Unzumutbarkeit problematisch. Hiermit installierte der Gesetzgeber ein hochgradig auslegungsbedürftiges Tatbestandselement, das mit Sicherheit die eine oder andere gerichtliche Auseinandersetzung zur Folge haben wird. Unklar in diesem Zusammenhang ist etwa, inwieweit dem Kreditnehmer die Liquidation von Vermögenswerten oder Auflösung von Rückstellungen zumutbar ist, um seine Kreditverbindlichkeiten zu bedienen.

Der gesetzliche Anspruch auf Stundung gilt nur für Kreditverträge. Nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sind sonstige Finanzierungshilfen wie etwa eine kurzfristige Kreditierung von Kaufpreisen (z.B. im Versandhandel) oder aber auch ein Finanzierungsleasingvertrag (z.B. KFZ-Leasing oder Betriebsmittelleasing).

Liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen vor, so tritt die Stundung „ex lege“ ein und bedarf es also keiner gesonderten Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer. Trotz dieser Wirkung kraft Gesetzes trifft dem Kreditnehmer jedoch die Pflicht, der Bank seine Krisenbetroffenheit und die Unzumutbarkeit der Zahlung anzuzeigen. Die Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Stundung trifft den Kreditnehmer.

Konkret gestundet sind die Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen, nicht jedoch Bearbeitungs- und Kontoführungsentgelte. Im Fall von endfälligen Kreditmodellen, bei denen der Kreditnehmer während der Laufzeit dem Kreditgeber nur die Zinsen bezahlt und anstatt der Kapitalrückführung in einen Tilgungsträger (z.B. eine fondgebundene Lebensversicherung oder einen Wertpapieransparplan) einzahlt, wird der Stundungsanspruch regelmäßig nur den Zinsendienst umfassen. Da die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Tilgungsträgers in der Regel auf Grund eines gesonderten Vertrages (z.B. Versicherungsvertrag) besteht, bedarf es zur Aussetzung dieser Zahlungen einer gesonderten Vereinbarung. 

Eine Rückforderung von bereits aktiv bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen ist nicht möglich. In der Regel werden die Kreditzahlungen jedoch nicht aktiv durch den Kreditnehmer vorgenommen, sondern über SEPA-Lastschriftmandat von der Bank eingezogen. In diesem Fall könnte der Kreditnehmer – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – binnen acht Wochen von seinem Widerrufsrecht (§§ 70 f ZaDiG 2018) Gebrauch machen und dadurch eine „rückwirkende“ Stundung erreichen.   

Eine Kündigungsmöglichkeit der Bank wegen Zahlungsverzugs bzw. wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum Ende des Stundungszeitraums explizit ausgeschlossen. Zahlungsrückstände aus der Zeit vor dem 1. April 2020 sowie nicht krisenbedingte Zahlungsrückstände sind vom Kündigungsschutz freilich nicht umfasst. 

In Hinblick auf die Auslegungsbedürftigkeit der Stundungsvoraussetzungen und der fehlenden diesbezüglichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, vor Aussetzung der Zahlungen, jedenfalls das Einvernehmen mit der Bank zu suchen. 

 

OGH ENTSCHEIDUNG ZU NEGATIVZINSEN BEI UNTERNEHMERKREDITEN

Die für die Berechnung von variablen Kreditzinsen relevanten Zinsindikatoren EURIBOR und LIBOR sind seit 2014/2015 negativ. Wurde in einem variablen Kreditvertrag beispielsweise ein fixer Aufschlag von 1% vereinbart und liegt der variable Zinsindikator (wie der für Schweizer Franken Kredite relevante 3M-LIBOR) bei -0,6%, müsste der Kreditnehmer somit nur 0,4% Zinsen zahlen. Besonders niedrige Aufschläge könnten theoretisch sogar zu einer Zinszahlungspflicht der Bank führen. 

Tatsächlich „frieren“ die Banken den Zinsindikator bei Unternehmerkreditvertägen regelmäßig bei „0“ ein, geben den negativen Wert dem Kunden somit nicht weiter und kassieren jedenfalls den vereinbarten Aufschlag.

Diese zum Nachteil der Unternehmer gewählte Vorgehensweise rechtfertigten Banken mit einer angeblichen Regelungslücke im Kreditvertrag bzw. mit fehlender oberstgerichtlicher Judikatur. Die nunmehr im Mai 2020 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (GZ 1 Ob 16/20i) sollte endlich Klarheit schaffen. Bereits in der ersten Instanz wurde rechtskräftig bestätigt, dass Banken negative Zinsindikatoren auch bei Unternehmerkrediten bis zur Höhe des vereinbarten Aufschlags an den Kunden weitergeben müssen. Eine Zinszahlungspflicht der Bank sei nach den Ausführungen des OGH jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen zu bejahen.

Zu viel verrechnete Zinsen sind rückforderbar

Die nunmehr geklärte Rechtslage dürfte zu einer Flut an Rückforderungsansprüchen führen. Hat die Bank bei der Zinsberechnung die negativen Indikatoren rechtswidrig nicht auf den Aufschlag angerechnet, können die zu viel verrechneten Zinsen nämlich zurückverlangt werden. Bei einem aushaftenden Kreditbetrag von EUR 1.000.000,- könnten innerhalb der letzten drei Jahre mehr als EUR 10.000,- zu viel an Zinsen verrechnet worden sein. Handelt es sich um einen Schweizer Franken Kredit, ist sogar ein Betrag von rd. EUR 21.000,- rückforderbar.

Ein Ende der Negativzinsphase ist derzeit noch nicht absehbar. Umso mehr empfiehlt es sich, die Ansprüche gegenüber den Banken geltend zu machen und somit zu verhindern, dass auch bei zukünftigen Zinsabrechnungen unrechtmäßig zu viel Zinsen verrechnet werden.  

Bereits in der Vergangenheit konnte mit den Banken – nach entsprechendem Verhandlungsdruck – regelmäßig eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Da Rückforderungsansprüche jedoch grundsätzlich binnen drei Jahren ab der jeweiligen Zinszahlung verjähren, ist rasches Handeln geboten.

Autorenhinweis:

Mag. Roman Taudes, LL.M. ist selbständiger Rechtsanwalt bei Aigner Lehner Zuschin & Partner Rechtsanwälte. Er gilt als Spezialist im Bereich des Anlegerschutzes und bringt eine langjährige Expertise auf den Gebieten des Kapitalmarktrecht, Kreditrecht sowie Prozessführung und Streitbeilegung mit. 

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